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Wer darf teilnehmen?


Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können Privat- oder Rechtspersonen, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMU teilnehmen. Nicht teilnehmen dürfen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sowie Großunternehmen.
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Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Im Gegensatz zur EEG darf die ​Bürgerenergiegemeinschaft nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und darf in ganz Österreich tätig werden. Anders als bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften dürfen hier auch Großunternehmen teilnehmen, nur Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sind wiederum ausgeschlossen.

Als Großunternehmer gilt man gemäß Europäischer Kommission ab einer Größe von 250 Mitarbeitern, mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme.

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Als Organisationsform ist für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften von der Genossenschaft bis zur Kapitalgesellschaft vieles möglich, allerdings steht die Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften liegt nicht im finanziellen Gewinn, dies muss in der Geschäftsordnung verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

Eine Genossenschaft ist die ideale Rechtsform für Kooperationen von Unternehmern oder Privatpersonen, die beabsichtigen, miteinander wirtschaftlich tätig zu werden und für diese Form der Kooperation eine bewährte Rechtsform suchen. Innerhalb einer Genossenschaft erfüllen die Mitglieder zwei Funktionen: Sie sind einerseits Eigentümer und Kapitalgeber, andererseits auch Geschäftspartner (als Kunden oder Lieferanten) ihrer Genossenschaft. Das Ziel der Genossenschaft besteht darin, eine Win-Win-Situation zu schaffen: Durch einen betriebswirtschaftlich erfolgreichen und soliden Geschäftsbetrieb sollen die Mitglieder optimal gefördert werden.
Die Genossenschaft ist erfahrungsgemäß die sicherste Rechtsform, da sie seltener von Insolvenzen betroffen ist als Unternehmen anderer Rechtsformen. Dies liegt sowohl an der hohen Identifikation der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft, aber auch an der Betreuung und der Prüfung durch den jeweiligen Revisionsverband. Dieser begleitet bereits den Gründungsprozess – von der ersten Wirtschaftlichkeitsprognose bis hin zur Firmenbucheintragung – und steht bei rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen zur Seite.

An erster Stelle steht die Mitbestimmung der Mitglieder, die Generalversammlung ist höchstes Organ in einer Genossenschaft.
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Genossenschaften in Zahlen

  • 1.000 Millionen Mitglieder weltweit: Rund 1 Milliarde Menschen weltweit sind Mitglieder einer Genossenschaft. Das entspricht in etwa rund 12 Prozent der Weltbevölkerung. Da durch ein Mitglied meistens auch ein ganzer Haushalt in einer Genossenschaft vertreten ist, erreichen Förderleistungen von Genossenschaften etwa die Hälfte der Weltbevölkerung.
  • 100 Millionen Arbeitsplätze weltweit: Nach den Prinzipien von Raiffeisen arbeiten heute mehr als 900.000 Genossenschaften mit über 500 Millionen Mitgliedern in mehr als hundert Ländern.
  • 1.600 Genossenschaften österreichweit: Davon rund 1.400 autonome Raiffeisen-Genossenschaften (etwa 400 Raiffeisenbanken, vier genossenschaftlich organisierte Raiffeisenlandesbanken, 90 Lagerhaus-Genossenschaften, 90 Molkereien und sonstige Milchverwertungsunternehmen sowie rund 850 andere Genossenschaften) mit insgesamt mehr als zwei Millionen Mitgliedern. Darüber hinaus gibt es acht Volksbanken (500.000 Mitglieder), 79 gewerbliche Genossenschaften (ca. 16.000 Mitglieder) und knapp hundert Baugenossenschaften (535.000 Mitglieder).

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